Bundesnotarordnung (BNotO)
Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis
Gliederung
- Abschnitt 1. Erster RechtszugUnterabschnitt 1. Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2. Bundesgerichtshof
- Abschnitt 2. Zulassung und Durchführung der Berufung
- Abschnitt 3. Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1. Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2. Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3. Bundesgerichtshof
- Abschnitt 4. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
| 110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| 120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3.gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
| 200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
| 201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
| 202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
| Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
| Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
| 204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
| Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
| Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
| 310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
| 311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2.gerichtlichen Vergleich oder 3.Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
| 320 | Verfahren im Allgemeinen | |
| 321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2.gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
| Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
| 330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
| 331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und IV
(BGBl. II 1990, 889, 921, 938)
Abschnitt I
- Vom Inkrafttreten im beigetretenen Gebiet ausgenommene Vorschriften -
Abschnitt IV
- Sonderregelung für das Land Berlin -
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
...
8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).
...Abschnitt IV
... 1. Folgende Rechtsvorschriften gelten abweichend von Abschnitt I auch in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin:
b) Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803), mit folgender Maßgabe: In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, werden ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt. Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem Teil des Landes Berlin zu Anwaltsnotaren in eigener Praxis bestellt sind, werden nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Sie gehören der Notarkammer Berlin an.
...
Fußnote Anhang EV Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaÄndG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft
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Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu häufigen Begriffen in notariellen Urkunden.
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30.06.2010 Durch zunehmende Mobilität der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Europäischen Union wächst auch die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle. Die europäischen Notare haben deshalb zum Erben und Vererben eine Informationsplattform für ganz Europa geschaffen.
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer
04.06.2010 Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, ein Gesetz zur Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters für Deutschland in den Deutschen Bundestag einzubringen. In dem Register wird vermerkt, ob ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und wo die Urkunden verwahrt werden.
Nachweis der Rechtsnachfolge bei vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden
04.06.2010 Der Bundesgerichtshof hat sich mit Versäumnisurteil vom 30.3.2010 (Az. XI ZR 200/09) mit den Amtspflichten des Notars bei der Umschreibung von Vollstreckungsklauseln bei Sicherungsgrundschulden befasst.