Dienstrechtliche Stellung des Notars
So darf zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein (§ 5 BNotO). Für die erstmalige Bestellung zum Notar gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Notare unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung regelmäßig überprüfen. Für Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Landesjustizbeamte und Richter. Sie unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
Bei ihrer Amtsausübung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, sind die Notarinnen und Notare wie Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.
Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine fachliche und soziale Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden.
Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden.
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