Die notarielle Urkunde
Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt. Weil die Urschrift beim Notar verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften haben "offiziellen" Charakter, nicht jedoch einfache Abschriften. Letztere sind bloße Kopien.
Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden.
Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese beruht auf einem Zertifikat, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis ist auch eine Bestätigung der Notareigenschaft verbunden.
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